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Auszüge aus dem deutschen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
UrhG § 1 Allgemeines
- Die Urheber von Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz
nach Maßgabe dieses Gesetzes
UrhG § 7 Urheber
- Urheber ist der Schöpfer
des Werkes.
UrhG § 11 Allgemeines
- Das Urheberrecht schützt
den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum
Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung
einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
UrhG § 12 Veröffentlichungsrecht
- (1) Der Urheber hat
das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
- (2) Dem Urheber ist
es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder
zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt
oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung
veröffentlicht ist.
UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft
- Der Urheber hat das Recht
auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob
das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist.
UrhG § 14 Entstellung des Werkes
- Der Urheber hat das Recht,
eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu
verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
UrhG § 15 Allgemeines
- (1) Der Urheber hat
das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
- 1. das
Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- 2. das
Verbreitungsrecht (§ 17),
- 3. das
Ausstellungsrecht (§ 18).
UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht
- (1) Das
Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
- (2) Eine
Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf
Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen
(Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer
Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die
Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen
anderen handelt.
UrhG § 17 Verbreitungsrecht
- (1) Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen.
- (2) Sind das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des
zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden,
so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
- Bearbeitungen oder andere
Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers
des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder
verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf
bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der
Einwilligung des Urhebers.
UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
- (1) Der Urheber kann
einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als
einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
UrhG § 39 Änderungen des Werkes
- (1) Der Inhaber
eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
- (2) Änderungen des
Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung
nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- (1) Wer das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf
Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des
Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den
der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
UrhG § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke
- (1) Der Verletzte
kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers
stehen, vernichtet werden.
UrhG § 104 Rechtsweg
- Für alle
Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten
Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- (1) Wer in anderen
als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist
strafbar.
UrhG § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
- (1) Wer
- 1. auf dem
Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung
(§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein
derart bezeichnetes Original verbreitet,
- 2. auf einem
Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)
auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der
Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt,
oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche
Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
- (2) Der Versuch ist
strafbar.
Auszug aus dem UrhG, Text von der
juris GmbH
Saarbrücken
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